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Beschlussvorlage

Verpflichtung der Beisitzer des Wahlausschusses durch den Wahlleiter gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO)

2019/0118 19.09.2019 Fachdienste 10

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Beschlussvorlage 2019/0118 der Fachdienste 10 sieht die erneute Verpflichtung der Beisitzer des Wahlausschusses vor. Grundlage hierfür ist § 6 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO). Nach dieser Regelung verpflichtet der Bürgermeister als Wahlleiter und Vorsitzender des Wahlausschusses die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere in Bezug auf Angelegenheiten, die dem Wahlgeheimnis unterliegen.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Veränderungen in der Zusammensetzung des Wahlausschusses seit der Bürgermeisterwahl im Jahr 2015. Seit der Bildung des Ausschusses zu Beginn der Wahlperiode im Juli 2014 wurden aufgrund frei gewordener Mandate in den Ratssitzungen im März 2015, Februar 2016 und Juni 2018 Nachbesetzungen beschlossen. Während die Verpflichtung der Beisitzer bereits in der ersten Sitzung des Wahlausschusses am 28. Juli 2015 im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl erfolgte, ist aufgrund der personellen Änderungen eine erneute Verpflichtung notwendig. Diese Maßnahme erfolgt im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur Kommunalwahl im Herbst 2020. Die Vorlage wurde zur Beratung im Wahlausschuss für die Sitzung am 19. September 2019 vorgelegt.

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Beratungsfolge