Verpflichtung der Beisitzer des Wahlausschusses durch den Wahlleiter gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO)
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2020/0096 der Fachdienste 10 sieht die erneute Verpflichtung der Beisitzer des Wahlausschusses vor. Grundlage hierfür ist § 6 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO), wonach der Wahlleiter als Vorsitzende des Wahlausschusses die Beisitzer zur unparteiischen Amtsführung sowie zur Verschwiegenheit über dienstliche Tatsachen, insbesondere über Angelegenheiten des Wahlgeheimnisses, verpflichtet.
Zwar fanden bereits in den Sitzungen des Wahlausschusses im Juli 2015 und September 2019 Verpflichtungen statt, jedoch gab es seither Änderungen in der Besetzung des Gremiums. Zudem ist nicht sichergestellt, dass alle stellvertretenden Mitglieder bei den vorangegangenen Terminen anwesend waren. Die erneute Verpflichtung erfolgt nun im Rahmen der Prüfung und Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl in Hamminkeln am 13. September 2020.
Das Verfahren ist zudem in der Niederschrift der Sitzung vorgesehen, die vom Wahlleiter, der Schriftführerin und allen anwesenden Beisitzern zu unterzeichnen ist. Die Vorlage wird im Wahlausschuss in der Sitzung am 29. Juli 2020 behandelt.
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Beratungsfolge
- 29.07.2020kein Ergebnis hinterlegt