Dichtigkeitsprüfung privater Abwasserleitungen gem. § 61 a Landeswassergesetz
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2010/0059 des Hoch- und Tiefbauamtes befasst sich mit der Umsetzung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gemäß § 61a des Landeswassergesetzes. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist die Stadt Hamminkeln verpflichtet, eine Satzung zu erstellen, die die Rahmenbedingungen, Prüffristen und Methoden für die Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen festlegt.
Die Prüfungspflicht umfasst sowohl Grundstücke mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation als auch solche mit dezentralen Anlagen wie Kleinkläranlagen. Für Gebiete außerhalb der Wasserschutzzonen ist eine Frist bis zum 31.1als.2015 vorgesehen. In den Wasserschutzzonen Mussum, Wittenhorst und Blumenkamp sollen verkürzte Fristen gelten, wobei für die Zonen IIIa und IIIb Termine bis Ende 2011 bzw. 2012 vorgeschlagen werden. Für Bereiche mit öffentlicher Abwasserentsorgung wird eine Ausweitung der Fristen bis zum Jahr 2020 angestrebt, um die Prüfung der öffentlichen Kanalisation mit der privaten Entwässerung zu synchronisieren.
Die technischen Verfahren umfassen Inspektionen mittels Kanalfernsehtechnik, Reinigung der Leitungen sowie gegebenenfalls Druckprüfungen. Die Dokumentation muss Bestandslagepläne, Videos und Protokolle enthalten. Die Durchführung ist Fachbetrieben mit entsprechender Sachkunde vorbehalten. Die Verwaltung ist zudem zur Beratung der Grundstückseigentümer verpflichtet. Die Kosten für die private Prüfung werden auf etwa 300 Euro pro Grundstück geschätzt, während die Kosten für die Kontrolle der öffentlichen Anschlussleitungen auf rund 900.000 Euro beziffert werden. Der Betriebsausschuss empfiehlt, das Fachamt mit der Erstellung der Satzung zu beauftragen.
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Beratungsfolge
- 06.05.2010kein Ergebnis hinterlegt
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