Bestellung einer allgemeinen Vertretung gemäß § 68 Abs. 1 GO NW
✦ KI-Zusammenfassung
Mit dem Ausscheiden des Ersten Beigeordneten zum 1. November 2011 und der Einführung einer neuen Aufbauorganisation in der Stadtverwaltung Hamminkeln steht eine Neuregelung der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters an. Da die bisherige Stelle des Ersten Beigeordneten nicht neu besetzt wird, entfällt die bisherige Regelung, eine Beamtin zur allgemeinen Vertretung für den Fall der Verhinderung des Ersten Beigeordneten zu berufen.
Gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ist der Rat zuständig, einen allgemeinen Vertreter zu bestellen, sofern kein Beigeordneter zur Verfügung steht. Der Bürgermeister schlägt vor, den Leiter des zukünftigen Vorstandsbereiches I zum allgemeinen Vertreter zu berufen. Die Vertretungsbefugnis soll dabei auf Fälle der Verhinderung des Bürgermeisters beschränkt werden.
Zudem soll die Regelung für den Fall einer Verhinderung des allgemeinen Vertreters angepasst werden. Aufgrund der neuen Organisationsstruktur wird vorgeschlagen, die Verhinderungsvertretung des allgemeinen Vertreters auf den Leiter des Vorstandsbereiches II zu übertragen. Damit einhergehend soll die durch Ratsbeschluss vom 21. September 2006 getroffene Regelung zur bisherigen Verhinderungsvertretung aufgehoben werden. Der Rat wird gebeten, die Berufung des neuen allgemeinen Vertreters sowie die Übertragung der weiteren Verhinderungsvertretung zu beschließen.
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Beratungsfolge
- 28.09.2011kein Ergebnis hinterlegt