Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 - Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten
✦ KI-Zusammenfassung
Die Mitteilungsvorlage 2013/0134 der Fachdienste 61 informiert über die Neuregelungen des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden sowie weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts. Mit der Einführung des § 9 Abs. 2b BauGB erhalten Gemeinden ein Instrument, um die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zu steuern. Über Bebauungspläne kann festgelegt werden, ob solche Stätten zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise erlaubt sind. Ziel dieser Regelung ist es, Beeinträchtigungen von Wohnnutzungen oder schutzbedürftigen Anlagen wie Schulen und Kindertagesstätten zu verhindern sowie eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten zu vermeiden.
Die Verwaltung verweist in diesem Zusammenhang auf das bereits 2012 verabschiedete Konzept zur städtebaulichen Steuerung von Vergnügungsstätten und Prostitutionseinrichtungen der Stadt Hamminkeln, welches die Schutzbedürftigkeit sensibler Nutzungen und die Vermeidung von Häufungen bereits thematisiert. Die bauleitplanerische Umsetzung soll schrittweise erfolgen. Zunächst ist die Überplanung von Gebieten vorgesehen, die nicht unter § 34 BauGB fallen, konkret die Bebauungspläne Gewerbegebiet an der Autobahn, Güterstraße, Gelände Odendahl sowie der Ortskern östlich der B 473. Nach Abschluss dieser Verfahren sollen weitere Bereiche geprüft werden. Ob auch Innenbereichslagen gemäß § 34 BauGB in die Planung einbezogen werden, soll eine nachfolgende Recherche ergeben. Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung wird gebeten, die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
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