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Beschlussvorlage

Dichtigkeitsprüfung privater Abwasserleitungen hier: Landesverordnung zur Dichtigkeitsprüfung

2013/0154 20.11.2013 Fachdienste 65

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die vorliegende Beschlussvorlage der Fachdienste 65 (Nummer 2013/0154) befasst sich mit den Regelungen zur Dichtigkeitsprüfung privater Abwasserleitungen infolge der neuen Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW 2013). Diese Verordnung wurde vom Landtag NRW verabschiedet und ergänzt das geänderte Landeswassergesetz NRW.

Die Verordnung regelt die Selbstüberwachung öffentlicher Kanalisationen sowie privater Abwasserleitungen. Im Bereich der privaten Leitungen liegt der Fokus auf der Prüfung von Neuanlagen sowie bestehenden Leitungen in Wasserschutzgebieten. Für Neuanlagen oder wesentliche Änderungen an Abwasserleitungen ist eine unverzügliche Prüfung vorgeschrieben.

In Wasserschutzgebieten wurden spezifische Fristen für die Erstprüfung festgelegt: Leitungen für häusliches Abwasser, die vor 1965 errichtet wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2015 geprüft werden, während für Leitungen ab 1965 eine Frist bis zum 31. Dezember 2020 gilt. Für gewerbliche oder industrielle Abwasserleitungen, die vor 1990 errichtet wurden, gilt eine Frist bis zum 31. Dezember 2015. Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind für bestimmte industrielle Abwasserleitungen Prüfungen bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen.

Die technische Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, etwa nach DIN 1986-30 oder DIN EN 1610, erfolgen. Betroffen sind alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Teile der privaten Abwasserleitung, die nicht Bestandteil der öffentlichen Anlage sind. Reine Niederschlagswasserleitungen sowie Kleinkläranlagen sind von der Prüfpflicht ausgenommen, wobei die Zuleitungen zu Kleinkläranlagen in Wasserschutzgebieten der Prüfung unterliegen.

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