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Beschlussvorlage

59. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Hamminkeln - Abwägungsbeschlüsse Beteiligung der Behörden - Beschluss zur öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

2017/0083 05.07.2017 Fachdienste 61

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Im Rahmen der 59. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Hamminkeln, welche die zusätzliche Darstellung einer gewerblichen Baufläche an der Diersfordter Straße vorsieht, liegt eine Beschlussvorlage zur öffentlichen Auslegung vor. Die Änderung steht in Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 11 „Obstkelterei“.

Im Zuge des Aufstellungsverfahrens wurden Stellungnahmen verschiedener Behörden und Träger öffentlicher Belange eingeholt und abgewogen. Der Kreis Wesel hat keine Bedenken angemeldet, wies jedoch auf die Überschneidung mit dem Landschaftsplan hin, wobei die Rechtswirkung des Bebauungsplanes bei dessen Bekanntmachung die entsprechenden Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft setzt. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf empfahl aufgrund historischer Hinweise auf Bodenkampfhandlungen eine Überprüfung der Fläche auf Kampfmittel. Die Fachabteilung bewertete diesen Hinweis als für die Ebene des Flächennutzungsplanes nicht unmittelbar relevant.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wies auf die Lage im Bereich eines Radars und eines Jet-Tiefflugkorridors hin, wobei eine Beteiligung bei Bauhöhen über 30 Metern erforderlich sei. Da der Flächennutzungsplan keine Bauhöhen festlegt, wurde dieser Hinweis nicht berücksichtigt. Die Gelsenwasser Energienetze GmbH informierte über bestehende Gasleitungen, was als Hinweis zur Kenntnisnahme eingestuft wurde. Die Bezirksregierung Arnsberg teilte Informationen zu den Bergwerksfeldern „Hamminkeln“ und „Bocholt“ mit, ohne Bedenken zu äußern.

Da die Stellungnahmen keine Änderungen am Planentwurf erfordern, empfiehlt der Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung, den Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

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