Verzicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2017
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Fachdienste 20 befasst sich mit dem Verzicht auf die Aufstellung eines gemeindlichen Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2017. Gemäß der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sind Gemeinden grundsätzlich verpflichtet, zum Abschlussstichtag einen Gesamtabschluss zu erstellen, der die Jahresabschlüsse aller verselbstständigten Aufgabenbereiche konsolidiert. Ein Verzicht auf diesen Prozess ist jedoch möglich, wenn keine voll zu konsolidierenden Betriebe oder Tochtergesellschaften vorhanden sind, die ein Mutter-Tochter-Verhältnis begründen.
Die Verwaltung führt aus, dass die Stadt Hamminkeln seit der Auflösung des Gemeinschaftsbetriebes Hamminkeln über keine Unternehmen oder Einrichtungen im Sinne der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt, bei denen die Stadt die Mehrheit der Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss ausübt. Da somit keine konsolidierungspflichtigen Tochtereinheiten existieren, liegt laut der Vorlage keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses vor.
Für den Verzicht ist eine durch die zuständige Finanzverwaltung aufgestellte und durch den Bürgermeister festgestellte Verzichtserklärung erforderlich, die der Vorlage beigefügt ist. Der Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Aufgabe, die Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Verzicht sowie die sachliche Richtigkeit der Abwägungen im Rahmen einer Prüfung zu beurteilen. Der Rat wird angefragt, die Verzichtserklärung zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weiterzuleiten.
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