Unterrichtung der Öffentlichkeit über nichtöffentliche Beschlüsse
✦ KI-Zusammenfassung
Die Mitteilungsvorlage 2018/0151 der Fachdienste 10 befasst sich mit der Regelung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über Beschlüsse, die in nichtöffentlichen Sitzungen von Rat und Ausschüssen gefasst wurden. Grundlage der Vorlage sind Anfragen zur Bekanntmachungspflicht solcher Beschlüsse.
Gemäß § 52 Abs. 2 GO NRW ist der wesentliche Inhalt von Rats- und Ausschussbeschlüssen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Entscheidung getroffen wird. Dies gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen. Eine Einschränkung der Bekanntgabe kann jedoch erfolgen, wenn gesetzliche Vorschriften, wie das Datenschutzgesetz, oder Gründe des Gemeinwohls und Rechte Dritter dies erfordern. Beispiele hierfür sind Personalangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten zur Vermeidung von Spekulationen, Auftragsvergaben zum Schutz von Wettbewerbern oder Abgabeangelegenheiten.
Die Vorlage stellt klar, dass die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens bei nichtöffentlichen Beschlüssen nicht vorgesehen ist, um die freie Ratsarbeit zu gewährleisten. Zudem unterliegen die Rats- und Ausschussmitglieder der Verschwiegenheitspflicht.
Für die Umsetzung hat die Verwaltung beschlossen, zukünftig auch nichtöffentliche Beschlüsse als Übersicht in Form einer Anlage zur Niederschrift im Ratsinformationssystem zu veröffentlichen. Dabei werden das Abstimmverhalten sowie Beschlussteile, die dem Schutz der nichtöffentlichen Beratung dienen, nicht genannt. Die Bekanntmachung außerhalb der Sitzungen obliegt der Zuständigkeit des Bürgermeisters.
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