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Beschlussvorlage

Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 26 GO NRW zur Reduzierung des Rates der Stadt Hamminkeln ab den Kommunalwahlen 2020

2019/0072.1 23.05.2019 Fachdienste 10

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Der Rat der Stadt Hamminkeln setzt sich mit der Zulässigkeit eines neuen Bürgerbegehrens zur Reduzierung der Anzahl der Ratsmitglieder auseinander. Der Verein Pro Mittelstand Hamminkeln hat ein Bürgerbegehren eingeleitet, das die Zahl der Ratsvertreter ab den Kommunalwahlen 2020 von 38 auf 28 reduzieren soll. Hintergrund ist die durch den Landtag beschlossene Ausweitung der Frist zur Reduzierung der Ratsmandate bis zum 31. Juli 2019.

Nach den rechtlichen Vorgaben der Gemeindeordnung NRW muss ein Bürgerbegehren von mindestens 8 % der Wahlberechtigten unterzeichnet sein, was bei dem Wahlberechtigtenstand von 2014 einer Mindestzahl von 1.799 Unterschriften entspricht. Die Verwaltung hat bereits 1.443 gültige Unterschriften zur Prüfung erhalten. Da die Initiatoren bis zur Ratssitzung am 23. Mai 2019 weitere Unterschriften nachreichen können, kann die abschließende Prüfung der Zulässigkeit erst zu diesem Termin erfolgen.

Die rechtliche Bewertung der Verwaltung ergibt, dass das Vorhaben nicht unter die Unzulässigkeitsgründe für Entscheidungen über die Rechtsverhältnisse des Rates fällt, da sich die rechtliche Grundlage durch die Fristverlängerung geändert hat. Auch die Begründung sowie die Kostenschätzung im Bürgerbegehren weisen keine rechtlichen Bedenken auf. Ein abschließender Beschlussvorschlag ist aufgrund der laufenden Unterschriftensammlung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich.

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