Hamminkeln Transparent

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Mitteilungsvorlage

Sachstand Projektstudie Entwässerungsstufe Zentralkläranlage

2019/0097 03.07.2019

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein expliziter Beschluss notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Mitteilungsvorlage 2019/0097 zum Sachstand des Projekts zur Entwässerungsstufe der Zentralkläranlage Hamminkeln informiert über die Ergebnisse einer Untersuchung zur Optimierung der Schlammentwässerung. Bisher wird der bei der Faulung anfallende Klärschlamm über eine mobile Kammerfilterpressenanlage entwässert, was mit steigenden Kosten und betrieblichen Einschränkungen bei der Nitri-/Denitrifikation sowie dem Phosphorgehalt verbunden ist.

Im Rahmen von Entwässerungsversuchen wurden verschiedene Verfahren auf ihre Eignung geprüft. Während Bandfilterpressen und horizontale Hydraulik-Filterpressen aufgrund systembedingter Mängel als ungeeignet eingestuft wurden, lieferten die Untersuchungen mit einer Zentrifuge (Dekanter) und einer Schneckenpresse konkrete Ergebnisse. Die Zentrifuge erwies sich als die wirtschaftlichste und betrieblich beste Variante. Sie erreicht einen durchschnittlichen Trockensubstanzgehalt von 22,8 % und weist im Vergleich zur Schneckenpresse eine geringere Rückbelastung der biologischen Stufe durch Ammoniumstickstoff auf. Zudem sind die Investitions- und Jahreskosten der Zentrifuge niedriger.

Für die Aufstellung der neuen Anlage wird der Standort neben dem Nachklärbecken 2 empfohlen, um Flächen für eine zukünftige Erweiterung der biologischen Stufe freizuhalten. Die geschätzten Investitionskosten für die Gesamtanlage belaufen sich auf 850.000 Euro. Ein Wirtschaftlichkeitsvergleich zeigt, dass die stationäre Anlage eine jährliche Ersparnis von 53.650 Euro gegenüber der Fremdentwässerung ermöglicht. Für die erforderlichen Ingenieurleistungen im Jahr 2019 sind 40.000 Euro im Haushalt vorgesehen. Die Errichtung bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf.

Automatisch erzeugt durch das lokale Sprachmodell gemma4:26b-a4b-it-q4_K_M (Prompt-Version v1, ca. 202 Wörter). Verbindlich ist allein das Originaldokument.

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