Allgemeinverfügung zum Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Denkmalschutzgesetzes NW
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Fachdienste 40 befasst sich mit der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. Seit dem 1. Juni 2022 steht den Gemeinden als Untere Denkmalbehörde ein Vorkaufsrecht beim Erwerb von Grundstücken zu, auf denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden. Dieses Recht erstreckt sich auch auf den Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentümergesetz sowie auf Erbbaurechte und ist damit umfassender als das allgemeine Vorkaufsrecht nach dem Bundesbaugesetz. Eine Ausübung ist nur zulässig, wenn die dauerhafte Erhaltung des Denkmals dadurch ermöglicht werden soll.
Die Vorlage bezieht sich auf Anwendungshinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2022. Ziel dieser Hinweise ist es, Verzögerungen im Grundstücksverkehr zu minimieren und die dreimonatige Ausübungsfrist nach Mitteilung des Kaufvertrags nicht voll auszuschöpfen. Das Ministerium räumt den Gemeinden zudem die Möglichkeit ein, für das gesamte Gemeindegebiet generell auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 31 Denkmalschutzgesetz NRW zu verzichten.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hamminkeln, diesem Verzicht zuzustimmen und die entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen.
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