Allgemeinverfügung zum Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Denkmalschutzgesetzes NW
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2022/0177 der Fachdienste 40 sieht vor, dass der Rat der Stadt Hamminkeln auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen verzichtet. Diese Regelung ermöglicht es Gemeinden als Untere Denkmalbehörde, beim Erwerb von Grundstücken, auf denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht auszuüben. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie auf Erbbaurechte und dient der dauerhaften Erhaltung der Denkmale.
Die Grundlage für den Verzicht bildet eine Anwendungshinweise des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2022. Ziel dieser Hinweise ist es, Verzögerungen im Grundstücksverkehr zu minimieren und die dreimonatige Ausübungsfrist nach Mitteilung eines Kaufvertrags nicht auszuschöpfen. Die Verwaltung nutzt die Möglichkeit, für das gesamte Gemeindegebiet generell auf dieses Vorkaufsrecht zu verzichten.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Vorlage bereits in seiner Sitzung am 22. September 2022 empfohlen, dem Verzicht zuzustimmen. Die Empfehlung des Ausschusses erfolgte mit 11 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen. Der Rat soll über den Verzicht sowie über den Erlass der entsprechenden Allgemeinverfügung entscheiden.
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- 08.12.2022kein Ergebnis hinterlegt