Finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen
✦ KI-Zusammenfassung
Mit der Mitteilungsvorlage 2023/0026 informiert der Vorstandsbereich II über die aktuellen Regelungen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen. Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) wurden die Bestimmungen zur finanziellen Teilhabe der Gemeinden angepasst und der Anwendungsbereich gegenüber der Vorversion des Gesetzes erweitert. Eine wesentliche Änderung betrifft die Ausdehnung der Regelungen auf Bestandsanlagen sowie die Möglichkeit von Zuwendungen durch Betreiber von Anlagen, für die keine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird. Zudem besteht für Anlagenbetreiber die Verpflichtung, allen betroffenen Gemeinden ein Angebot zu Zahlungen nach § 6 EEG 2023 zu unterbreiten, sofern mindestens eine Gemeinde ein Angebot erhält.
Im Rahmen dieser Neuregelungen hat der Bürgermeister Ende November 2022 die Betreiber sämtlicher Windenergieanlagen in der Kommune angeschrieben. Ziel war es, die Bereitschaft für einen freiwilligen Beitrag in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Bestandsanlagen zu ermitteln. Bis zum Erstellungszeitpunkt der Vorlage liegt jedoch keine Rückmeldung der Anlagenbetreiber vor, die ein solches Angebot unterbreiten möchten. Eine vollständige Beteiligung aller Betreiber würde zu jährlichen Einnahmen von etwa 40.000 Euro führen. Während die Beiträge für neu zu errichtende Windenergieanlagen sowie für PV-Freiflächenanlagen verpflichtend sind, bleibt die Beteiligung für Bestandsanlagen im Rahmen der freiwilligen Angebote.
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- 15.02.2023kein Ergebnis hinterlegt