Verpflichtung der Beisitzer durch den Wahlleiter gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO)
✦ KI-Zusammenfassung
Die Mitteilungsvorlage 2025/0169 regelt die erneute Verpflichtung der Beisitzer im Wahlausschuss der Stadt Hamminkeln. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalwahlordnung ist der Wahlleiter als Vorsitzender des Gremiums dazu angehalten, die Beisitzer zur unparteiischen Amtsführung sowie zur Verschwiegenheit über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten zu verpflichten.
Eine entsprechende Verpflichtung fand bereits im Oktober 2024 statt. Da es jedoch zwischenzeitlich zu Änderungen in der Besetzung des Wahlausschusses gekommen ist und bei der vorangegangenen Sitzung möglicherweise einige Mitglieder nicht anwesend waren, wird eine erneute Verpflichtung durchgeführt. Dieser Vorgang erfolgt im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl am 14. September 2025. Die Maßnahme ist zudem für die Niederschrift zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge vorgesehen, welche vom Wahlleiter, der Schriftführerin sowie allen anwesenden Beisitzern zu unterzeichnen ist.
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