Erstattung anfallender Planungskosten einer Bebauungsplanänderung durch den Antragsteller
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2002/0267 befasst sich mit der Frage, ob die Stadt Hamminkeln im Rahmen von Bebauungsplanänderungen die Erstattung anfallender Planungskosten durch die jeweiligen Antragsteller fordern kann. Hintergrund der Vorlage ist ein Auftrag des Planungsausschusses an die Verwaltung, die rechtliche Möglichkeit einer solchen Kostenübernahme zu prüfen.
Die Verwaltung bezieht sich in der Begründung auf Auskünfte des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes sowie auf Bestätigungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Demnach gehört die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen zur originären Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen hat. Voraussetzung hierfür ist das Planerfordernis gemäß Baugesetzbuch. Die Verwaltung stellt fest, dass die Notwendigkeit der Planung für die städtebauliche Entwicklung entscheidend ist, unabhängig davon, ob die Initiative von der Gemeinde oder von Antragstellenden ausgeht.
Zwar ermöglicht die Novellierung des Baugesetzbuches seit 1998 die Einschaltung Dritter zur Beschleunigung von Verfahrensschritten, die hoheitliche Verantwortung und die Verantwortung für das Verfahren verbleiben jedoch bei der Gemeinde. Eine direkte Kostenerstattung durch die von der Planung begünstigten Beteiligten wird als nicht möglich bewertet. Die Vorlage weist darauf hin, dass eine Erstellung baulicher Planungen durch Investoren lediglich unter der Bedingung möglich ist, dass für die erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Gegenleistung besteht, der ohne diese Leistungen nicht entstanden wäre.
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Beratungsfolge
- 12.12.2002kein Ergebnis hinterlegt
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