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Beschlussvorlage

Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 22 KomHVO NRW

2024/0164 10.10.2024 Fachdienste 20

🟢 Beschlossen 10.10.2024 · Rat (27. Sitzung) · Abstimmungsergebnis: einstimmig

✦ KI-Zusammenfassung

Mit der Beschlussvorlage 2024/0164 legt die Verwaltung der Stadt Hamminkeln Grundsätze über die Art, den Umfang und die Dauer von Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 der Kommunalhaushaltsverordnung NRW fest. Eine solche Übertragung ermöglicht es, nicht in Anspruch genommene Haushaltsmittel in das darauffolgende Haushaltsjahr zu übertragen, was die entsprechenden Positionen im Folgehaushalt erhöht. Da der Rat durch einen Beschluss vom 2. Mai 2024 eine frühzeitigere Einbringung und Beratung des Haushalts beschlossen hat, ist die Anwendung dieses Instruments nun erforderlich geworden.

Die Regelungen sehen vor, dass nur absolut notwendige Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen übertragen werden, wobei die Genehmigung beim Kämmerer liegt. Anträge müssen eine Begründung sowie eine Zweckbestimmung enthalten. Bei konsumtiven Ermächtigungsübertragungen bleibt die Verfügbarkeit bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres bestehen. Für investive Ermächtigungen gilt eine Frist von höchstens zwei Jahren nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem die wesentlichen Teile eines Gegenstandes in Benutzung genommen werden können, sofern die Maßnahme bereits im Vorjahr begonnen wurde.

Die Ermittlung der benötigten Übertragungen erfolgt durch die Produktverantwortlichen im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten. Die Beantragung erfolgt über den Dienstweg bei den Fachdiensten 20. Dem Rat wird eine Übersicht der Übertragungen inklusive der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan vorgelegt. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den vorgelegten Regelungen zuzustimmen.

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