Satzung über die Vergabe von Aufträgen der Stadt Hamminkeln unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB
✦ KI-Zusammenfassung
Aufgrund von Änderungen im Kommunalrecht Nordrhein-Westfalens, die zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, werden die bisherigen Regelungen zur Vergabe von Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte durch allgemeine Vergabegrundsätze ersetzt. Die Stadt Hamminkeln legt daher eine neue Satzung über die Vergabe von Aufträgen gemäß § 106 GWB vor. Ziel ist es, einen rechtssicheren Rahmen für die Gestaltung der lokalen Vergabepraxis zu schaffen, der den neuen gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Die vorliegende Regelung sieht vor, dass Direktaufträge bei Liefer-, Dienst- und Bauleistungen bis zu einem Wert von 50.000 Euro netto möglich sind. Ab einer Auftragssumme von 5.000 Euro netto sollen die zentrale Vergabestelle sowie das Rechnungsprüfungsamt in den Vergabeprozess einbezogen werden. Die Dokumentation dieser Vergaben erfolgt über das interne Vergabemanagementsystem der Stadt. Für Aufträge oberhalb von 50.000 Euro netto kann die Verwaltung zwischen verschiedenen Verfahrensarten wie der öffentlichen Ausschreibung, der beschränkten Ausschreibung oder der Verhandlungsvergabe wählen. Zudem wird festgelegt, dass bei entsprechender Bekanntmachung in allen Verfahrensarten Verhandlungen möglich sind und das Fehlen bestimmter Dokumente nicht mehr zum Ausschluss eines Angebots führt.
Der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Rechnungsprüfungsausschuss empfehlen dem Rat, die neue Satzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
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Dokumente
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Beratungsfolge
- 17.12.2025Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
- 16.12.2025Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
- 11.12.2025Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)