Erhebung von Abfallgebühren seit Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage Asdonkshof des Kreises Wesel - Einlegung von Widersprüchen gegen die Gebührenbescheide des Kreises Wesel - Bericht über das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen ''Muster(klage)
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage 2002/0164 befasst sich mit der Rechtslage der Abfallgebühren des Kreises Wesel nach der Inbetriebnahme der Abfallentsorgungsanlage Asdonkshof. Im Januar 1997 hatte der Rat der Stadt Hamminkeln beschlossen, gegen die erhöhten Gebührenbescheide des Kreises Wesel Widerspruch einzulegen. Parallel dazu wurde ein Musterklageverfahren der Stadt Dinslaken gegen die Gebührensätze des Kreises geführt.
Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2000, welches die Klage der Stadt Dinslaken abwies, und der Ablehnung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im August 2002 ist das Urteil rechtskräftig. Das Gericht stellte fest, dass die Gebührenerhebung dem Äquivalenzprinzip entspricht, die Kalkulation den gesetzlichen Anforderungen genügt und keine Überkapazität der Anlage vorliegt.
In der Folge stellt die Verwaltung fest, dass die Stadt Hamminkeln keine Gebührenrückerstattungen vom Kreis Wesel erwarten kann. Da die Rechtslage durch die gerichtlichen Entscheidungen geklärt ist, sieht die Verwaltung keine Grundlage für weitere Widersprüche. Es wird empfohlen, die seit Januar 1997 eingelegten Widersprüche zurückzuziehen und die betroffenen Grundstückseigentümer über das Ergebnis der Verfahren zu informieren. Die Verwaltung beabsichtigt, den Widerspruchsführern die Rücknahme nahezulegen oder andernfalls begründete Ablehnungsbescheide zu erlassen.
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Beratungsfolge
- 02.10.2002kein Ergebnis hinterlegt
- 26.09.2002kein Ergebnis hinterlegt
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