Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen hier: Satzungsänderung
✦ KI-Zusammenfassung
Die Stadt Hamminkeln plant die Neufassung der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen, welche die bisherige Regelung vom 27. April 2009 ersetzen soll. Die Anpassungen der Beschlussvorlage 2018/0176 basieren auf Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes sowie im Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen.
Ein wesentlicher Bestandteil der Neufassung ist die Festlegung von Entsorgungsintervallen zur Sicherstellung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde. Für vollbiologische Kleinkläranlagen wird ein Abfuhrturnus von in der Regel mindestens drei Jahren vorgesehen, sofern kein unmittelbarer Bedarf besteht. Bei abflusslosen Gruben ist eine Entsorgung des Inhaltes mindestens einmal jährlich vorgesehen. Die Regelungen orientieren sich dabei an der DIN 4261. Sollte ein Entsorgungsbedarf früher eintreten, ist der Grundstückseigentümer zur Durchführung verpflichtet. Im Falle eines fehlenden Bedarfs muss dieser durch Wartungsprotokolle dokumentiert werden.
Die Zuständigkeit für die Überwachung von Kleinkläranlagen sowie für die Erlassung von Sanierungsverfügungen liegt nunmehr bei der unteren Wasserbehörde. Die Stadt behält sich jedoch vor, festgestellte Missstände an diese Behörde zu melden. Zudem wird die Pflicht der Stadt zur Entleerung der Anlagen sowie das Betretungsrecht konkretisiert. Zuwiderhandlungen gegen die Satzung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Der Bauausschuss sowie der Haupt- und Finanzausschuss haben die Neufassung einstimmig empfohlen.
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Beratungsfolge
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