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Beschlussvorlage

Berufung eines allgemeinen Vertreters für den Fall der Verhinderung des Ersten Beigeordneten

2006/0118

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Mit der Beschlussvorlage 2006/0118 liegt dem Rat der Stadt Hamminkeln ein Antrag zur Regelung der allgemeinen Vertretung vor. Hintergrund der Vorlage ist die Neubesetzung der Position der Kämmerin zum 1. Juni 2006. Da die neue Kämmerin als Laufbahnbeamtin gemäß § 68 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nicht zur allgemeinen Vertretung befugt ist, besteht im Falle einer Verhinderung des Bürgermeisters und des Ersten Beigeordneten derzeit keine Regelung für eine Vertretungsperson.

Die Vorlage erläutert, dass der Rat den Bürgermeister durch einen Beigeordneten vertreten lässt und die weiteren Beigeordneten in einer festgelegten Reihenfolge zur Vertretung berufen kann. In Gemeinden mit nur einem Beigeordneten sieht die Verwaltungsvorschrift zudem die Möglichkeit vor, einen weiteren Beamten zur allgemeinen Vertretung zu berufen, falls der primäre Vertreter verhindert ist. Diese Regelung wurde in der Vergangenheit bereits für die vorherige Kämmerin angewandt.

Die Verwaltung empfiehlt daher, die Kämmerin gemäß § 68 GO NRW zur allgemeinen Vertretung zu berufen, sofern der Erste Beigeordnete Haupt verhindert ist. Der entsprechende Beschlussvorschlag sieht die Berufung der Kämmerin für diesen Fall vor.

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