Überwachung der Windenergieanlagen
✦ KI-Zusammenfassung
Die Mitteilungsvorlage 2005/0173 des Bürgermeisters informiert über die aktuellen Zuständigkeiten bei der Überwachung von Windenergieanlagen. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 wurde die Definition von Windparks neu geregelt, wobei nun die Anzahl der Anlagen und nicht mehr die Anzahl der Betreiber maßgelebend ist. Gemäß einer am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Verordnung sind Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 50 Metern immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig, wobei die Zuständigkeit für diese Genehmigungen bei den Bezirksregierungen liegt. Ein Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen stellt zudem die formelle Rechtmäßigkeit bereits bestehender, baugenehmigter Anlagen sicher.
Hinsichtlich der Überwachung ergibt sich für die Bauaufsichtsbehörden eine anlassbezogene Zuständigkeit zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Dies umfasst beispielsweise die Gefahrenabwehr bei Eiswurf. In solchen Fällen kann die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hamminkeln über eine zentrale Rufnummer die Abschaltung der betroffenen Anlagen veranlassen, was auch durch die Rufbereitschaft des Ordnungsamtes außerhalb der Dienstzeiten erfolgen kann. Weitergehende Maßnahmen zur vorbeugenden Gefahrenabwehr, wie die Beheizung von Rotorblättern, liegen in der Verantwortung der Genehmigungsbehörde. Ein geplanter Entwurf zur Änderung des Windenergieerlasses sieht zudem einen Abstand von fast 300 Metern zwischen Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 Metern und Verkehrsflächen vor, was jedoch keine Auswirkungen auf bereits bestehende Anlagen hat.
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Beratungsfolge
- 21.09.2005kein Ergebnis hinterlegt
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