Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 61 Schulgesetz NRW a) Wahl von Vertretern des Schulträgers in die Schulkonferenz b) Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Hamminkeln
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2006/0161 befasst sich mit der Neuregelung der Schulleiterbestellung gemäß § 61 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie der Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Stadt Hamminkeln. Aufgrund einer Gesetzesänderung entfällt das bisherige Vorschlagsrecht des Schulträgers. Stattdessen wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers erweitert, wobei bis zu drei weitere beratende Mitglieder hinzugezogen werden können. Dem Schulträger wird ein Vetorecht eingeräumt, welches innerhalb einer Frist von acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit ausgeübt werden muss.
Die vorliegenden Beschlussvorschläge umfassen die Entscheidung über die einheitliche oder schulspezifische Entsendung von Vertretern sowie die Wahl der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder. Zudem ist eine Änderung der Zuständigkeitsordnung im Ausschuss für Schule, Jugend, Soziales und Sport vorgesehen, um die Beratung der Zustimmung zur Schulleiterwahl im Rat zu verankern. Für den Fall künftiger Vetorechte bei Konrektorenstellen wird eine Übertragung der Entscheidungskompetenz auf den Ausschuss vorgeschlagen.
Darüber hinaus behandelt die Vorlage die Ausübung des Vorschlagsrechts des Schulträgers gemäß § 21a des Schulverwaltungsgesetzes. Es wird ein Szenario für den Fall betrachtet, dass dem Schulträger durch eine künftige Änderung des Schulgesetzes ein Vetorecht für Konrektorenstellen eingeräumt wird. In diesem Fall soll die Zustimmung des Schulträgers zu der von der Schulkonferenz gewählten Person für die entsprechende Stelle erfolgen.
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Beratungsfolge
- 18.12.2006kein Ergebnis hinterlegt
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