Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage mit der Nummer 2009/0034 sieht eine Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vor. Ziel der Neuregelung ist es, die am 10. Mai 1996 in Kraft getretene Satzung zu ersetzen. Die Überarbeitung orientiert sich weitgehend an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW aus dem Jahr 2008.
Gegenstand der Satzung ist die technische Durchführung der Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben über den sogenannten rollenden Kanal. Im Rahmen der Neufassung soll die Entsorgung für vollbiologische Kleinkläranlagen neu geregelt werden. Bei diesen Anlagen ist eine bedarfsgerechte Entsorgung des Klärschlammes möglich, wobei sich der Zeitpunkt der Entleerung nach der Schlammspiegelhöhe im Speicherraum richtet.
Die vorgeschlagene Satzung sieht einen Mindestentsorgungsturnus von drei Jahren vor. Dieser Wert weicht von der Mustersatzung des Landesverbandes ab, der einen Turnus von zwei Jahren vorsieht. Die Festlegung auf drei Jahre dient der haftungsrechtlichen Absicherung der Stadt im Hinblick auf die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß dem Landeswassergesetz NRW. Dieser Turnus wurde mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Wesel abgestimmt. Der Betriebsausschuss soll die Verwaltung beauftragen, die Satzungsänderung dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.
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Beratungsfolge
- 26.03.2009kein Ergebnis hinterlegt
- 11.03.2009kein Ergebnis hinterlegt
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