Darstellung von Vorrangflächen für Abgrabungen im Gebietsentwicklungsplan - Sachstandsbericht
✦ KI-Zusammenfassung
Die Beschlussvorlage 2003/0197 des Amtes für Bauverwaltung, Planung und Umwelt befasst sich mit dem Sachstand zur Darstellung von Vorrangflächen für Abgrabungen im Gebietsentwicklungsplan (GEP). Hintergrund ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 10. Juli 2003, wonach die Darstellung der Abgrabungsbereiche im GEP 99 als nichtig eingestuft wurde. Das Gericht entschied in einem abgrabungsrechtlichen Verfahren, dass die bisherige Regelung zur Wirksamkeit des Ausschlusses von Abgrabungen außerhalb der ausgewiesenen Flächen nicht ausreichend gewährleistet sei. Ein Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist anhängig.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, entfiele die planerische Steuerungsmöglichkeit des Gebietsentwicklungsplans für Abgrabungsbereiche, wodurch Abgrabungen im gesamten Gemeindegebiet grundsätzlich möglich wären. Die Bezirksregierung hat bereits eine Vorlage zur Änderung des Gebietsentwicklungsplans vorbereitet, um die rechtlichen Mängel zu beheben.
Die Verwaltung prüft für den Fall eines dauerhaften Verlusts der Steuerungsmöglichkeit im GEP die Schaffung von Ersatz auf kommunaler Ebene. Durch die Darstellung städtebaulich begründeter Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan könnten Abgrabungsvorhaben außerhalb dieser Zonen ausgeschlossen werden. Ein solches Verfahren würde die Entscheidungsebene auf den Rat verlagern. Es ist beabsichtigt, das weitere Vorgehen gemeinsam mit dem Kreis und den kreisangehörigen Kommunen abzustimmen. Der Planungsausschuss soll die Vorlage zur Kenntnis nehmen.
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Beratungsfolge
- 16.10.2003kein Ergebnis hinterlegt
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