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Neufassung der Entwässerungssatzung der Stadt Hamminkeln vom 14.12.1992

2003/0243

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Der Entwurf zur Neufassung der Entwässerungssatzung der Stadt Hamminkeln dient der Anpassung an das Landeswassergesetz sowie an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Die Neufassung legt spezifische Grenzwerte für verschiedene Stoffe fest, darunter Kupfer und AOX auf 1,0 mg/l sowie leichtflüchtige halogene Kohlenwasserstoffe auf 0,5 mg/l. Zudem werden Vorgaben für die Temperatur, den pH-Wert und weitere chemische Parameter wie Quecksilber oder Cyanid definiert. Für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut oder angeschlossen werden, ist die Vor-Ort-Beseitigung von Niederschlagswasser vorgesehen, sofern keine Unverhältnismäßigkeit vorliegt.

Die Satzung regelt die rechtliche Einheit der öffentlichen Abwasseranlage und legt die Bedingungen für das Anschluss- und Benutzungsrecht fest. Die Einleitung von Abwasser darf die Anlage oder die Klärschlammbehandlung nicht gefährden. Für gewerbliche Einleitungen, die eine Vorbehandlung benötigen, ist eine widerrufliche Genehmigung der Stadt erforderlich. Zudem sind für Leichtflüssigkeiten und Fette Abscheider vorgeschrieben.

Die Regelungen umfassen zudem die Pflichten bei Neu- und Umbauten sowie die technische Ausführung von Anschlussleitungen. Verstöße gegen die Benutzungsbestimmungen, wie die unsachgemäße Einleitung von Abwasser oder das Unterlassen von Meldepflichten, werden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Der Entwurf wurde im Haupt- und Finanzausschuss beraten und dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt.

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