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Beschlussvorlage

Bebauungsplan Nr. 15 ''Ortskern Brünen Süd II'' - Abwägungsbeschlüsse Beteiligung Träger öffentlicher Belange - Beschluss zur öffentlichen Auslegung

2003/0250

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Beschlussvorlage 2003/0250 zum Bebauungsplan Nr. 15 „Ortskern Brünen Süd II“ befasst sich mit der Abwägung von Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Anordnung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs.

Im Rahmen der Planung wurden verschiedene Anforderungen integriert. Der Kreis Wesel forderte Lärmschutzmaßnahmen und eine Eingriffsbilanzierung, woraufhin die Verwaltung Schalldämmmaße gemäß DIN 4109 sowie Verweise auf Ausgleichsmaßnahmen im „Bachtal am Hasenkamp“ umsetzte. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW gab Vorgaben zu einer Querungshilfe, spezifischen Radien sowie Sichtdreiecken vor, die im Plan berücksichtigt wurden. Das Staatliche Umweltamt forderte einen fünf Meter breiten Bebauungsstreifen ab der Böschungsoberkante am Mühlenbach, wobei der Bestandsschutz für bestehende Gebäude gewahrt bleibt. Das staatliche Forstamt Wesel verlangte eine präzise Darstellung der Waldflächen und Eingriffe, was durch die Erfassung der tatsächlichen Waldfläche und die Sicherung von Ersatzaufforstungen umgesetzt wird. Zudem wurden Abstandsregeln der Niederrheinischen Gas- und Wasserwerke zwischen Baumstämmen und Wasserleitungen sowie Lagekorrekturen der Evangelischen Kirchengemeinde Brünen berücksichtigt. Die Anregung der Landwirtschaftskammer Rheinland zu internen Ausgleichsmaßnahmen wurde von der Verwaltung abgelehnt.

Die Flächennutzung sieht vor, bestimmte Flurstücke als zweckgebundene öffentliche Grünflächen für Friedhofserweiterungen festzusetzen, während andere Flächen als private Grünflächen ohne Erweiterungsfunktion ausgewiesen werden. Die Erschließung erfolgt über die B 70 sowie eine neue Straße. Die Kirchhofstraße wird als Fuß- und Radweg mit Poller-Absperrung für PKW geplant. Der Planungsausschuss beschließt, die Anregungen zur Kenntnis zu nehmen und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuordnen.

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