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Beschlussvorlage

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 "Dingden-Süd" und 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. BM 6 "Ortskern östlich der B 473 (ehemals B 473, jetzt L 602) in Dingden - Abwägungsbeschlüsse frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung - Abwägungsbeschlüsse Bete

2007/0175

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Beschlussvorlage 2007/0175 behandelt die zweite Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Dingden-Süd“ sowie die siebte Änderung des Bebauungsplanes Nr. BM 6 „Ortskern östlich der B 473 in Dingden“. Die Planung umfasst die planungsrechtliche Absicherung einer Schulbushaltestelle, die Sicherstellung einer Fahrkurve für Schulbusse an der Einmündung „Up de Woort / Weberstraße“ sowie die Verlegung einer Spielplatzfläche und die Neuordnung von Baugrundstücken. Die Haltestelle soll in den Bereich der Straße „Dorfbruch“ verlegt werden, wobei die Nutzung auf Busse, Radfahrer und Fußgänger beschränkt bleibt. Zudem ist ein verkehrsberuhigter Ausbau der Straße „Up de Woort“ vorgesehen. Durch die Verlagerung der Haltestelle wird die Wohnbaufläche erweitert und die Verkehrsfläche reduziert. Die Planung sieht zwei Spielplätze für etwa 200 Wohneinheiten vor.

Im Rahmen der Abwägung sind verschiedene Belange von Behörden und Institutionen berücksichtigt. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW fordert eine Verwaltungsvereinbarung zur Einmündungsänderung, während die Deutsche Telekom eine Vorlaufzeit von drei Monaten für Abstimmungen benötigt. Die Handwerkskammer Düsseldorf thematisiert den Flächenverbrauch einer Autohaus-Ausstellungsfläche. Die NGW fordert einen Mindestabstand zwischen Bäumen und Gasleitungen, und der Wasser- und Bodenverband weist auf die Notwendigkeit einer neuen Genehmigung für den Wasserlauf 1621 hin. Zudem fordert die Bezirksregierung Düsseldorf eine Kampfmittelüberprüfung vor Baubeginn. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung empfiehend dem Rat der Stadt, der Anregung zur Verlagerung der Haltestelle zu folgen, die Hinweise der Behörden zu beachten und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

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