Festlegung einer Wertgrenze gemäß § 4 IV 2 der Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindehaushaltsverordnung NRW - GemHVO NRW)
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Stadt Hamminkeln befasst sich mit der Festlegung einer Wertgrenze gemäß den Vorgaben der Gemeindehaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW). Grundlage der Vorlage ist der Paragraph 4 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung, welcher vorschreibt, dass Investitionen, die über einer vom Rat festgelegten Grenze liegen, als Einzelmaßnahmen auszuweisen sind.
Diese Differenzierung der Darstellung ist für die Struktur der Teilfinanzpläne relevant. Durch die Ausweisung als Einzelmaßnahmen wird ersichtlich, welche Gesamtsummen für eine Investition veranschlagt werden müssen, welche Beträge bereits bereitgestellt wurden und in welcher Höhe Verpflichtungsermächtigungen bestehen. Eine solche Darstellung dient der Information über die bisherige kameralistische Haushaltsführung.
Die Festlegung dieser Grenzen ist im Rahmen der Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement für die Kernverwaltung ab dem Jahr 2009 sowie für den Gemeinschaftsbetrieb Hamminkeln erforderlich. Die Verwaltung schlägt vor, eine Wertgrenze in Höhe von 25.000,00 Euro sowohl für den Kernhaushalt als auch für den Gemeinschaftsbetrieb Hamminkeln festzulegen. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, diesen Vorschlag anzunehmen, sodass Investitionen oberhalb dieses Betrages künftig einzeln auszuweisen sind.
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Beratungsfolge
- 27.02.2008kein Ergebnis hinterlegt
- 14.02.2008kein Ergebnis hinterlegt
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