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Beschlussvorlage

Umlage des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer

2005/0138

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Aufgrund einer Änderung des Landeswassergesetzes vom 3. Mai 2005 ist eine Anpassung der städtischen Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer erforderlich geworden. Das Gesetz sieht vor, dass die Kosten für die Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung auf Grundstückseigentümer umgelegt werden können, wobei versiegelte Flächen höher belastet werden sollen als unbebaute Flächen.

Die Verwaltung stellt fest, dass eine detaillierte Ermittlung der exakten Versiegelungsgrade und Waldflächen mit einem hohen finanziellen und administrativen Aufwand verbunden wäre. Schätzungen für eine Auswertung durch Bildflüge belaufen sich auf etwa 95.000 Euro, während eine Erhebung per Selbstauskunft bei rund 7.000 Grundstückseigentümern zeitintensive Prozesse und potenzielle Rechtsbehelfsverfahren nach sich ziehen könnte. Da der Aufwand für eine Einzelermittlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum umlagefähigen Unterhaltungsaufwand von circa 350.000 Euro steht, sieht das Landeswassergesetz eine Ausnahme vor.

Die Verwaltung empfiehlt daher, bebaute Grundstücke pauschal höher zu bewerten als unbebaute Grundstücke. Als Maßstab soll ein Verhältnis von 10:1 anhand von Abflussbeiwerten herangezogen werden. Dies würde dazu führen, dass bebaute Grundstücke im Außenbereich stärker belastet werden, während die Abgabenlast für unbebaute Grundstücke im Innenbereich sinkt. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Verwaltung mit der Vorlage einer angepassten Satzung bis zum 1. Januar 2006 zu beauftragen.

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