Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung für die Durchführung von Brauchtumsfeuern
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Beschlussvorlage der Verwaltung befasst sich mit der Erlassung einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung von Brauchtumsfeuern im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hamminkeln. Grundlage für diesen Vorgang ist die Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG NRW). Gemäß der neuen Fassung des § 7 Abs. 1 LImSchG NRW ist das Verbrennen von Gegenständen, wie etwa pflanzlichen Abfällen, bei Brauchtumsfeuern untersagt, sofern die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden kann.
Die Verordnung sieht vor, die Einzelheiten zur Durchführung solcher Feuer, wie etwa Oster-, Martins- oder Johannisfeuer, rechtlich zu regeln. Ein wesentlicher Bestandteil des Entwurfs ist die Einführung einer Anzeigepflicht. Diese ermöglicht es der Verwaltung, im Einzelfall die Gefährdung oder Belästigung der Allgemeinheit zu prüfen und gegebenenfalls Verbote auszusprechen. Zudem soll die Anzeigepflicht dazu dienen, Sicherheitshinweise an die Verantwortlichen zu übermitteln und die örtliche Feuerwehr über die geplanten Feuer zu informieren, um Fehlalarme zu vermeiden.
Der vorliegende Text basiert auf einem Entwurf der Arbeitsgemeinschaft der Ordnungsamtsleiter im Kreis Wesel, der im Auftrag der Konferenz der Hauptgemeindebeamten erstellt wurde. Ziel ist eine einheitliche Regelung innerhalb der Kommunen des Kreises. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Verordnung in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
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Beratungsfolge
- 17.12.2007kein Ergebnis hinterlegt
- 13.12.2007kein Ergebnis hinterlegt
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