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Beschlussvorlage

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 22 "Logistikcenter Isselburger Straße" im Ortsteil Hamminkeln - Abwägungsbeschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Abwägungsbeschlüsse zur Beteiligung der Behörden - Beschluss zur öffentlichen Auslegung

2024/0107 Fachdienste 61

🟢 Beschlossen 20.06.2024 · Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung (22. Sitzung) · Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimme(n), 2 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)

✦ KI-Zusammenfassung

Die Beschlussvorlage 2024/0107 der Fachdienste 61 befasst sich mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22 „Logistikcenter Isselburger Straße“. Gegenstand der Vorlage sind die Abwägungsbeschlüsse zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie zur Beteiligung der Behörden. Im Rahmen des Verfahrens wurden Anpassungen an artenschutzrechtlichen Auflagen bezüglich Dunkelräumen sowie eine Konkretisierung von Lärmschutzmaßnahmen nach Einwendungen von Anliegern vorgenommen.

Die Stellungnahmen der Behörden, darunter die Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf sowie der Kreis Wesel, enthalten Hinweise zu Themen wie Bergbau, Wasserschutzgebiet, Kampfmittelprüfung und Naturschutz. Zudem liegen Stellungnahmen der Deutschen Telekom Technik GmbH, der Westnetz GmbH und des Wasser- und Bodenverbandes Mittlere Issel vor. Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat, den Anregungen der Einwender zu folgen und die Behördenhinweise zu berücksichtigen, während der Antrag auf eine separate Flächenfestsetzung für eine Trafo-Station abgelehnt werden soll.

Zusätzlich liegen Stellungnahmen der Autobahn GmbH des Bundes und des Landesbetriebs Straßen NRW vor. Die Autobahn GmbH weist auf Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen entlang der BAB 3 hin, während der Landesbetrieb Straßen NRW Anregungen zum Knotenpunktausbau der B 473, zur Erschließung und zu Park&Ride-Anlagen enthält. Es besteht weiterer Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Bewegungsflächen und der baulichen Anbindung. Der Ausschuss empfiehlt, diese Hinweise unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Abstimmungen zu beachten und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs zu beschließen, sofern keine wesentlichen Änderungen durch die Abstimmung mit dem Landesbetrieb entstehen.

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