Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer vom 16.12.2005
✦ KI-Zusammenfassung
Die vorliegende Mitteilungsvorlage der Verwaltung befasst sich mit der Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer. Hintergrund der Neuregelung ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24. November 2009. Dieses entschied, dass der bisherige Maßstab, der lediglich zwischen bebauten und unbebauten Grundstücksflächen unterschied, nicht mehr zulässig ist. Gemäß den Vorgaben des Landeswassergesetzes muss künftig zwischen versiegelten, nicht versiegelten und Waldflächen unterschieden werden.
Aufgrund der fehlenden satzungsrechtlichen Grundlage konnten zu Beginn des Jahres 2010 keine Gebühren für die Umlage des Unterhaltungsaufwandes erhoben werden. Zur Ermittlung der neuen Grundlagen wurden Luftbildaufnahmen zur Identifizierung versiegelter Flächen sowie die Entwicklung eines Bewertungsmodells durch externe Fachunternehmen genutzt. Der umlagefähige Aufwand beläuft sich auf etwa 381.000 Euro.
Die Verwaltung schlägt vor, die Flächenarten mit unterschiedlichen Faktoren zu gewichten: Versiegelte Flächen sollen mit einem Faktor von 9,1, Waldflächen mit einem Faktor von 1 und übrige Flächen mit einem Faktor von 2,5 berechnet werden. Dieser Vorschlag basiert auf dem Modell der beauftragten Ingenieurgesellschaft. Die Satzungsänderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die Änderung der Satzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
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Beratungsfolge
- 06.10.2010kein Ergebnis hinterlegt
- 23.09.2010kein Ergebnis hinterlegt
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