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Beschlussvorlage

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 18 "Lebensmitteldiscounter Bahnhofstraße" im Ortsteil Mehrhoog Abwägungsbeschlüsse öffentliche Auslegung Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB)

2021/0179 Fachdienste 61

⚪ Beratungsfolge abgeschlossen kein Ergebnis notiert

✦ KI-Zusammenfassung

Die Beschlussvorlage 2021/0179 befasst sich mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 „Lebensmitteldiscounter Bahnhofstraße“ im Ortsteil Mehrhoog. Ziel der Planung ist die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von maximal 935 m². Der Rat der Stadt Hamminkeln hatte die Aufstellung bereits am 31.05.2021 beschlossen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden Einwendungen vorgelegt, die unter anderem die Auslegungsfrist während der Sommerferien, die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation und die Verkehrslage thematisierten. Die Verwaltung bewertet die dreiwöchige Auslegungsfrist als ausreichend.

Die Planung berücksichtigt die Versorgungssituation im Einzugsgebiet und sieht eine Begrenzung der Fläche vor, um Wettbewerbsverluste zu minimieren. Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung empfiehlt, der Bürgerbeschwerde nicht zu folgen.

In den Stellungnahmen der beteiligten Träger wurden verschiedene Anforderungen formuliert. Der Kreis Wesel sieht keine grundsätzlichen Bedenken, fordert jedoch Vorgaben zum Artenschutz, zum Brandschutz sowie zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und des Immissionsschutzes. Der Landesbetrieb Straßenbau.NRW sowie die Deutsche Telekom Technik GmbH äußerten keine Einwände gegen die Anbindung bzw. die Planung, wiesen jedoch auf den Schutz von Infrastrukturen hin. Weitere Beteiligte wie die Gelsenwasser Energienetze GmbH, die Westnetz GmbH und die Deutsche Bahn AG machten auf bestehende Versorgungsleitungen sowie die Berücksichtigung von Bahnübergängen aufmerksam. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf empfiehlt eine Überprüfung der Fläche. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, den Satzungsbeschluss zu fassen und die vorliegenden Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen bzw. deren Inhalten zu folgen.

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